Das Gericht haftet nicht für etwaige Sach- oder Rechtsmängel (§ 56 ZVG). Für die Wirksamkeit der Terminbestimmung ist allein der Text der amtlichen Bekanntmachung ausschlaggebend.
Der Verkehrswert des Versteigerungsobjektes wird durch das Gericht üblicherweise aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen, der vom Gericht beauftragt wurde, festgesetzt. Gutachten, Exposé oder Fotos können im Internet und auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Versteigerungsgerichts eingesehen werden.
Eine Besichtigung des Versteigerungsobjektes kann das Gericht nicht vermitteln. Ein Anspruch auf Besichtigung besteht nicht.
Gebote können nur im Versteigerungstermin abgegeben werden.
Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Soll für nicht im Versteigerungstermin anwesende Dritte geboten werden - dies gilt auch für den Ehegatten -, muss eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht vorgelegt werden. Firmenvertreter müssen ihre Vertretungsberechtigung durch einen beglaubigten Handelsregisterauszug neuesten Datums nachweisen.
Bieter müssen damit rechnen, dass eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes verlangt wird (bei Geboten d. Eigentümer gelten besondere Vorschriften). Die Sicherheitsleistung kann durch Bankbürgschaft, Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck eines im Inland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts (Achtung: kein Privatscheck; der Scheck darf frühestens am 3. Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sein!) oder durch rechtzeitige Überweisung an die für das Gericht zuständige Kasse geleistet werden. Seit dem 16. Februar 2007 ist die Sicherheitsleistung durch Barzahlung ausgeschlossen! Weitergehende Auskünfte erhalten Sie über Ihre Hausbank, die Ihnen auch die Sicherheitsleistung beschafft und bei dem jeweiligen Amtsgericht, das Sie über die Modalitäten der Überweisung informiert.
Neben dem Gebot sind von dem Ersteher die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags, sowie für seine Eintragung im Grundbuch und die Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Der Ersteher muss das Gebot, abzüglich einer geleisteten Sicherheit, von der Erteilung des Zuschlags an bis zum Verteilungstermin (bzw. bis zur wirksamen Hinterlegung) mit 4 % jährlich verzinsen und mit den Zinsen spätestens zum Verteilungstermin an das Gericht zahlen. Der Ersteher ist zudem regelmäßig verpflichtet, dem Gericht seine Steuer-Identifikationsnummer gem. §§ 18, 20 GrEStG mitzuteilen, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt.
Die Bietzeit, also der Zeitraum von der Aufforderung zur Abgabe von Geboten bis zum Schluss der Versteigerung, beträgt mindestens 30 Minuten.
Bei einem Gebot unter 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. Bei Geboten zwischen 5/10 und 7/10 des Verkehrswertes kann der Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen. Wenn die Wertgrenzen weggefallen sind, erfolgt ein entsprechender Hinweis in der vollständigen Ansicht eines Termins.
Ob Rechte bestehen bleiben und vom Ersteher zu übernehmen sind, wird im Versteigerungstermin bekannt gegeben.
Beachten Sie bitte, dass hier nur allgemeine Hinweise über den grundsätzlichen Verfahrensablauf gegeben werden können. Es ist nicht möglich, auf diesem Weg alle denkbaren Besonderheiten, die den Einzelfall betreffen können, darzustellen. Alle für den Interessenten wichtigen Angaben und die Versteigerungsbedingungen werden im Versteigerungstermin bekanntgegeben und eingehend erörtert.
Weitere Hinweise, insbesondere zu der Bankverbindung finden Sie ggf. auf der Internetseite des jeweiligen Versteigerungsgerichts.